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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
§ 21 Abs 3 Stmk NatSchG 1976 ist dahin auszulegen, daß die Verlängerung der Bauvollendungsfrist (nur) dann zu verweigern ist, wenn nach der Erlassung des Bewilligungsbescheides Änderungen der Rechtslage durch Inkrafttreten von Vorschriften erfolgten, auf deren Grundlage im Rahmen einer Rechtsentscheidung - auch bei unverändertem Sachverhalt - die Bewilligung für das Vorhaben versagt werden müßte. Dem ist der Fall einer solchen Änderung des maßgebichen Sachverhaltes - iSd tatsächlichen Gegebenheiten - gleichzuhalten, daß von der veränderten Sachverhaltsgrundlage ausgehend die Bewilligung nicht erteilt werden dürfte. Hingegen entspräche es nicht dem Gesetz die Verlängerung der Baubeginnsfrist oder Bauvollendungsfrist etwa deshalb zu versagen, weil der Behörde bei im wesentlichen unveränderten tatsächlichen Gegebenheiten nach Erlassung des Bewilligungsbescheides Ermittlungsergebnisse zukamen, die - wären sie bekannt gewesen - sie zur Versagung der Bewilligung hätten veranlassen können. Denn die in § 21 Abs 3 Stmk NatSchG 1976 normierte Einrichtung der Fristverlängerung dient nicht dem Zweck, bei unverändertem Sachverhalt und gleicher Rechtslage die Entscheidungsgrundlagen der seinerzeitigen Bewilligung neuerlich zu überprüfen oder sonst eine Abänderung der Entscheidung herbeizuführen, ohne daß die in den Verfahrensvorschriften normierten Voraussetzungen einer Durchbrechung der Rechtskraft vorlägen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100108.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.01.2017