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L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein Bescheid nach § 4 NatSchV Rheindelta 1986 idF LGBl 1991/44 iVm § 3 Abs 1 NatSchV Rheindelta 1986 idF LGBl 1991/44 nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen einerseits über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Naturschutzinteressen und Landschaftsschutzinteressen abhängt, und andererseits über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993100052.X05Im RIS seit
20.11.2000