RS Vwgh 1995/10/24 94/07/0058

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §69 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird die Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Regulierungsplanes - der von der Zurückweisung betroffene Antragsteller war nach § 69 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 nicht zur Stellung eines solchen Antrages berechtigt - auf § 68 Abs 1 AVG gestützt, so wird der Antragsteller dadurch in seinen Rechten nicht verletzt, weil es ihm im Grunde des § 69 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 verfahrensrechtlich an der Berechtigung gefehlt hatte, die Abänderung des rechtskräftigen Regulierungsplanes zu begehren.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070058.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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