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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Wird die Zurückweisung des Antrags auf Abänderung des Regulierungsplanes - der von der Zurückweisung betroffene Antragsteller war nach § 69 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 nicht zur Stellung eines solchen Antrages berechtigt - auf § 68 Abs 1 AVG gestützt, so wird der Antragsteller dadurch in seinen Rechten nicht verletzt, weil es ihm im Grunde des § 69 Abs 1 Tir FlVfLG 1978 verfahrensrechtlich an der Berechtigung gefehlt hatte, die Abänderung des rechtskräftigen Regulierungsplanes zu begehren.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070058.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012