RS Vfgh 1992/9/29 G180/92, G181/92, G182/92, G183/92, G185/92, G186/92, G187/92

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7071 Spielapparate

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
GlücksspielG
Oö SpielapparateG §2, §3, §5, §6, §7, §9, §13, §14
VfGG §57 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Oö SpielapparateG; Zumutbarkeit der Erwirkung eines Bescheides über die (Nicht-)Erteilung einer Spielapparatebewilligung

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §2 Abs1, §3 Abs1 Z1, §3 Abs3, §5 Abs2, §5 Abs3, §6 Abs2, §7

Abs1, §7 Abs2, §9 Abs1, Abs2 und Abs3, §13 und §14

Oö SpielapparateG, LGBl. 55/1992.

Nach §5 Abs1 Oö SpielapparateG ist das Aufstellen und der Betrieb von Spielapparaten nur mit Bewilligung durch die Behörde (Spielapparatebewilligung) zulässig. Diese ist gemäß §6 Abs5 Oö SpielapparateG bei sonstiger Nichtigkeit durch schriftlichen Bescheid zu erteilen. Die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens hält der Verfassungsgerichtshof selbst dann für zumutbar, wenn die Antragsteller selbst Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzung für die Bewilligungserteilung hegen (siehe hiezu auch B v 28.02.95, G 280,281/94).

Bei den wirtschaftlichen Auswirkungen handelt es sich nur um faktische Reflexwirkungen, nicht aber um Eingriffe in die Rechtssphäre der Antragsteller.

Die Anträge auf "Überprüfung der Verfassungsgemäßheit" der "antiquierte(n) Monopolgesetze" (gemeint ist wohl das GlücksspielG) führen schon aufgrund der mangelnden Darlegung der Bedenken im einzelnen (§57 Abs1 VfGG) zur Zurückweisung.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Glücksspiel, VfGH / Individualantrag, VfGH / Bedenken, Automaten, Spielapparate

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G180.1992

Dokumentnummer

JFR_10079071_92G00180_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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