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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Eine Vereinbarung zwischen durch eine Nahebeziehung (hier Beteiligung an einer GmbH & Co KG) verbundenen Vertragspartnern hält einem Fremdvergleich nicht stand, wenn sie die Annahme voraussetzt, daß sich eine wirtschaftlich vernünftig agierende Person mit einer Kapitaleinlage an einer mit Gewinnabsicht zu betreibenden Mitunternehmerschaft beteiligen würde, um in der Folge auf einen (positiven oder negativen) Erfolg dieser Mitunternehmerschaft zu verzichten. Die Beteiligung an einer solchen Gesellschaft erfolgt - im Fremdvergleich - üblicherweise nicht zur "banküblichen" Verzinsung der Einlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992140020.X03Im RIS seit
20.11.2000