RS Vwgh 1995/10/24 95/14/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1995
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §19 Abs3;
EStG 1988 §4 Abs6;

Rechtssatz

§ 19 Abs 3 EStG 1988 ist auf Einnahmen nicht anwendbar (Hinweis E 12.8.1994, 94/14/0064): § 4 Abs 6 EStG stellt auf "nicht aktivierungspflichtige" Aufwendungen ab und erfaßt daher ohne Zweifel nur Ausgaben. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 4 Abs 6 und § 19 Abs 3 EStG 1988 ist die Absicht des Gesetzgebers ableitbar, mit diesen Regelungen zu verhindern, daß - im betrieblichen wie im außerbetrieblichen Bereich - durch Vorauszahlungen gezielt Verluste bewirkt werden. Daß § 19 Abs 3 EStG 1988 ausschießlich eine Ausnahme von Abflußprinzip darstellt, ergibt sich aus diesem in den Gesetzesmaterialien genannten Zweck der Bestimmung und der aus ihm ableitbaren inhaltlichen Verknüpfung der Bestimmungen des § 19 Abs 3 und des § 4 Abs 6 EStG 1988 (Hinweis: Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 19 Tz 41) iZm dem Umstand, daß unter dem Gesetzgeber gewählten Ausdruck "-kosten" primär die Ausgabenseite zu verstehen ist (Hinweis: Doralt, EStG/2, § 19 Tz 53).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140057.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten