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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §19 Abs3;Rechtssatz
§ 19 Abs 3 EStG 1988 ist auf Einnahmen nicht anwendbar (Hinweis E 12.8.1994, 94/14/0064): § 4 Abs 6 EStG stellt auf "nicht aktivierungspflichtige" Aufwendungen ab und erfaßt daher ohne Zweifel nur Ausgaben. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 4 Abs 6 und § 19 Abs 3 EStG 1988 ist die Absicht des Gesetzgebers ableitbar, mit diesen Regelungen zu verhindern, daß - im betrieblichen wie im außerbetrieblichen Bereich - durch Vorauszahlungen gezielt Verluste bewirkt werden. Daß § 19 Abs 3 EStG 1988 ausschießlich eine Ausnahme von Abflußprinzip darstellt, ergibt sich aus diesem in den Gesetzesmaterialien genannten Zweck der Bestimmung und der aus ihm ableitbaren inhaltlichen Verknüpfung der Bestimmungen des § 19 Abs 3 und des § 4 Abs 6 EStG 1988 (Hinweis: Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 19 Tz 41) iZm dem Umstand, daß unter dem Gesetzgeber gewählten Ausdruck "-kosten" primär die Ausgabenseite zu verstehen ist (Hinweis: Doralt, EStG/2, § 19 Tz 53).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140057.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010