RS Vwgh 1995/10/24 95/07/0048

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1995
beobachten
merken

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §74;
WRG 1959 §77;
WRG 1959 §85;

Rechtssatz

Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis sind dadurch gekennzeichnet, daß sie Rechte und Pflichten der Genossenschaft gegenüber dem Mitglied, Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber der Genossenschaft und Rechte und Pflichten des Mitgliedes gegenüber den anderen Mitgliedern der Genossenschaft zum Gegenstand haben. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis kann nur sein, was das WRG und die darauf gegründeten Rechtsakte, insbesondere, die Satzungen, über das Genossenschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis liegt vor, wenn das Genossenschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070048.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten