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50 GewerberechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Anfechtung der Wahlen in die Bundessektionsleitungen der Handelskammern mangels Legitimation aufgrund der Nichteinbringung eines Wahlvorschlages durch die anfechtungswerbende WählergruppeRechtssatz
Zur Sicherung des Rechts auf Wahlanfechtung gemäß Art141 B-VG hätte die Anfechtungswerberin ihr Interesse, an dieser Wahl als kandidierende Wählergruppe teilzunehmen, bekunden, so etwa einen Wahlvorschlag zumindest während des ihrer Ansicht nach gesetzlich vorgesehenen Zeitraums einreichen müssen, um die Richtigkeit dieser ihrer Rechtsauffassung in einem verfassungsgerichtlichen Wahlanfechtungsverfahren nachprüfen lassen zu können.
Sie ist daher zur Anfechtung allein schon aus diesem Grund nicht legitimiert.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, berufliche Vertretungen, Handelskammern, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:WI1.1992Dokumentnummer
JFR_10079071_92W00I01_01