RS Vfgh 1992/9/29 V7/91, V72/91

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

96 Straßenbau
96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn - Anschlußstelle Zirl/Ost - Auffahrt Kematen im Bereich der Gemeinde Kematen in Tirol, BGBl 757/1990
BStG 1971 §4 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer Trassenverordnung mangels Eingriff in die Rechtssphäre der Antragsteller

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn - Anschlußstelle Zirl/Ost - Auffahrt Kematen im Bereich der Gemeinde Kematen in Tirol, BGBl 757/1990.

Mit dem Vorbringen der Antragsteller, daß eine bestehende Wegeverbindung zu ihren Grundstücken durch die bekämpfte Verordnung "abgeschnitten" werde, wird noch kein Eingriff in ihre Rechtssphäre dargetan. Daß die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in dem durch die Verordnung festgelegten Bundesstraßenbaugebiet (§15 BStG 1971) liegen würden, wird von den Antragstellern nicht einmal behauptet.

Entscheidungstexte

  • V 7/91,V 72/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1992 V 7/91,V 72/91

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Trassierungsverordnung, Straßenverwaltung, Straßenverlaufsfestlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V7.1991

Dokumentnummer

JFR_10079071_91V00007_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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