Index
96 StraßenbauNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung einer Trassenverordnung mangels Eingriff in die Rechtssphäre der AntragstellerRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 12 Inntal Autobahn - Anschlußstelle Zirl/Ost - Auffahrt Kematen im Bereich der Gemeinde Kematen in Tirol, BGBl 757/1990.
Mit dem Vorbringen der Antragsteller, daß eine bestehende Wegeverbindung zu ihren Grundstücken durch die bekämpfte Verordnung "abgeschnitten" werde, wird noch kein Eingriff in ihre Rechtssphäre dargetan. Daß die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke in dem durch die Verordnung festgelegten Bundesstraßenbaugebiet (§15 BStG 1971) liegen würden, wird von den Antragstellern nicht einmal behauptet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Trassierungsverordnung, Straßenverwaltung, StraßenverlaufsfestlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:V7.1991Dokumentnummer
JFR_10079071_91V00007_01