Index
L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §1 Abs2 Z2;Rechtssatz
Aus der im Bringungsrecht eingeräumten Berechtigung einer Bringungsgemeinschaft zur Benützung einer bestehenden Bringungsanlage erwächst der Bringungsgemeinschaft der Anspruch gegen den Eigentümer der Bringungsanlage darauf, daß dieser die Anlage in einer die Ausübung des Bringungsrechtes ermöglichenden Weise erhält. Zum Ausgleich dafür stehen dem Eigentümer auch die im § 10 Krnt GSLG geregelten Ansprüche gegen den Bringungsberechtigten zu. Die aus § 1 Abs 2 Z 2 Krnt GSLG iVm § 10 legcit resultierende Rechtslage erfährt durch den Umstand, daß Berechtigter aus dem Bringungsrecht nicht eine Einzelperson, sondern eine nach § 14 Abs 1 Krnt GSLG gebildete Bringungsgemeinschaft ist, keine Veränderung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070136.X04Im RIS seit
12.11.2001