RS Vwgh 1995/10/24 94/07/0153

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §1;
WRG 1959 §2 Abs4;
WRG 1959 §2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/28 90/07/0138 4

Stammrechtssatz

Die Behauptung, der Bach sei völlig trocken, widerlegt nicht dessen Eigenschaft als Gewässer. Gewässer behalten diese rechtliche Eigenschaft auch dann, wenn ihr Bett nicht ständig Wasser enthält. Die Beantwortung der Frage, ob bei Bestand eines Gewässerbettes vom Vorliegen eines Gewässers gesprochen werden kann, ist nicht davon abhängig, ob ständige Wasserführung gegeben ist. Der Bf hat nicht dargetan, daß das Bett dieses Gerinnes (der "offene Graben") etwa lediglich eine nie durchflossene Geländevertiefung darstelle

(Hinweis E 27.2.1987, 83/07/0278).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070153.X12

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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