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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1;Rechtssatz
Ein begründeter Berufungsantrag iSd § 63 Abs 3 AVG liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt und dabei immer auf den Kontext des gesamten Anbringens abstellt (Hinweis E 16.12.1993, 93/01/0782; E 14.12.1992, 92/10/0 394). Nichts anderes hat auch für die Beurteilung eines verfahrenseinleitenden Anbringens an eine Verwaltungsbehörde erster Instanz zu gelten.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070058.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012