RS Vwgh 1995/10/24 94/07/0058

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §37;
AVG §63 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein begründeter Berufungsantrag iSd § 63 Abs 3 AVG liegt dann vor, wenn die Eingabe erkennen läßt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt und dabei immer auf den Kontext des gesamten Anbringens abstellt (Hinweis E 16.12.1993, 93/01/0782; E 14.12.1992, 92/10/0 394). Nichts anderes hat auch für die Beurteilung eines verfahrenseinleitenden Anbringens an eine Verwaltungsbehörde erster Instanz zu gelten.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070058.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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