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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
§ 38 WRG ist mit "Besondere bauliche Herstellungen" überschrieben. Abs 1 des § 38 legcit erfaßt die Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer. Die Bestimmung erfaßt daher nicht nur Bauten, sondern auch andere Anlagen. Darunter sind Anlagen aller Art, zB Uferanschüttungen (Hinweis E 13.7.1978, 2077/77), Baugruben (Hinweis E 8.11.1979, 1713/79), kurz alles, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird, zu verstehen (Hinweis E 11.6.1991, 90/07/0107). Solche Anlagen sind, wie aus der Überschrift zu § 38 WRG hervorgeht, "bauliche Herstellungen". Verwendet das WRG aber den Begriff der "baulichen Herstellung" in einem derart umfassenden Sinn, dann kann auch für den Begriff des "Bauvorhabens" nichts anderes gelten. Schottergewinnungsanlagen sind daher Bauvorhaben im Sinn des § 107 Abs 2 WRG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070159.X03Im RIS seit
12.11.2001