Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Lautet die Anordnung in einer Nebenbestimmung eines Bescheides, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von Oberflächenwässern in einen Fluß erteilt wurde, dahingehend, daß deren chemische Untersuchungen im Einvernehmen mit der zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung durchzuführen sind, so kommt dieser Anordnung keine selbständige normative Wirkung zu, weshalb ihr die Eignung fehlt, den Bescheidadressaten in subjektiv-öffentlichen Rechten zu verletzen. Zwar ist die Anordnung eines Gesetzes, daß mehrere Behörden "im Einvernehmen vorzugehen hätten", dahin zu deuten, daß ein rechtmäßiges Vorgehen eine übereinstimmende Willensbetätigung voraussetzt. Im vorliegenden Verhältnis des Adressaten einer individuellen Norm zu einem Behördenorgan liegt diese Deutung aber nicht nahe. Der bekämpfte Hinweis ist daher lediglich als (entbehrliche) Rechtsbelehrung über einen Teilaspekt der nach §§ 130 ff WRG wahrzunehmenden Gewässeraufsicht zu verstehen. Die bei der Wahrnehmung derselben der Behörde eingeräumten Rechte und Pflichten ergeben sich schon aus dem Gesetz selbst; dem bekämpften Abspruch kommt daher keine eigenständige normative Bedeutung zu (Hinweis E 24.10.1994, 93/10/0120).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Einvernehmenserfordernis Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070046.X01Im RIS seit
12.11.2001