RS Vwgh 1995/10/24 94/07/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §52;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/30 90/04/0081 2

Stammrechtssatz

Die Beweiskraft eines SV-Gutachtens kann durch den Nachweis erschüttert werden, daß es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten Gutachten rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070153.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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