RS Vwgh 1995/10/24 95/14/0058

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §80 Abs1;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
EStG 1972 §47 Abs1;

Rechtssatz

Eine Körperschaft muß auch für allfällige rechtswidrige Organhandlungen ihrer Vertretungsorgane einstehen. Die Vertretungsbefugnis des Organs bringt es mit sich, daß auch Rechtshandlungen, die keinen rechtsgeschäftlichen Charakter im engen Sinn des Wortes haben, und auch sogenannte Realakte bis hin zu deliktischem Verhalten die Körperschaft verpflichten, wobei nur Voraussetzung ist, daß der Organwalter sein Verhalten in seiner Eigenschaft als Organ der Körperschaft gesetzt hat (Hinweis E 20.6.1995, 92/13/0061) (Hier nicht vom Lohnsteuerabzug erfaßte Auszahlung von Bezügen an die Angestellten eines Vereins).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140058.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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