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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Eine Körperschaft muß auch für allfällige rechtswidrige Organhandlungen ihrer Vertretungsorgane einstehen. Die Vertretungsbefugnis des Organs bringt es mit sich, daß auch Rechtshandlungen, die keinen rechtsgeschäftlichen Charakter im engen Sinn des Wortes haben, und auch sogenannte Realakte bis hin zu deliktischem Verhalten die Körperschaft verpflichten, wobei nur Voraussetzung ist, daß der Organwalter sein Verhalten in seiner Eigenschaft als Organ der Körperschaft gesetzt hat (Hinweis E 20.6.1995, 92/13/0061) (Hier nicht vom Lohnsteuerabzug erfaßte Auszahlung von Bezügen an die Angestellten eines Vereins).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140058.X03Im RIS seit
20.11.2000