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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Leitsatz
Einstellung der Verfahren wegen Klaglosstellung; KostenzuspruchRechtssatz
Das Schreiben der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 07.11.90, das der Beschwerdeführer zu B1/91 bekämpft und dessen Aufhebung er mit seinem Einspruch an den Landeshauptmann und dem Antrag auf Streitentscheidung nach §450 Abs1 ASVG an den Bundesminister für Arbeit und Soziales vergeblich angestrebt hat, ist in Vollzug eines aufsichtsbehördlichen Bescheides durch die Gebietskrankenkasse widerrufen worden. Damit ist die Beschwer weggefallen und der Beschwerdeführer in sämtlichen beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemachten Verfahren klaglos gestellt.
Einer Klaglosstellung durch die im Verfahren B1/91 belangte Behörde ist aber unter dem Blickwinkel der Verbindung der Behörden im Instanzenzug auch die Klaglosstellung im Verfahren B903/91 und angesichts des Zusammenhanges des klaglosstellenden Schreibens mit dem aufsichtsbehördlichen Bescheid die Klaglosstellung im Verfahren B171/91 gleichzuhalten.
Demgemäß sind dem Beschwerdeführer die Kosten sämtlicher Beschwerden und der Äußerungen über die Klaglosstellung zuzusprechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1.1991Dokumentnummer
JFR_10079071_91B00001_01