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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §1 Abs1 Z4;Beachte
Besprechung in RdU 1997/1, S 35-37;Rechtssatz
Das AWG 1990 verwendet sowohl den Begriff "Ablagern" und "Ablagerung" (§ 1 Abs 1 Z 4, § 1 Abs 2 Z 3, § 2 Abs 10, § 2 Abs 11, § 12 Abs 3, § 15, § 17) als auch "Lagern" und "Lagerung" (§ 1 Abs 3, § 28 ua), ohne diese Begriffe näher zu definieren. Aus dem Wortsinn wie auch aus dem Zusammenhang, in dem der Begriff "Ablagern" verwendet wird, läßt sich jedoch ableiten, daß eine Ablagerung dann vorliegt, wenn sie nach den erkennbaren Umständen langfristig oder auf Dauer erfolgt; einer Lagerung ist immanent, daß die betreffenden Stoffe projektsgemäß wieder entfernt werden. Eine genaue zeitliche Grenze, die das Lagern vom Ablagern trennt, läßt sich dem AWG 1990 nicht entnehmen.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Ablagerung Lagerung Lagern Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ablagerung Lagerung LagernEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070113.X04Im RIS seit
12.11.2001