RS Vwgh 1995/10/24 94/07/0058

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §28 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §42 Abs4 lita idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §60;
FlVfLG Tir 1978 §65;

Rechtssatz

Die Kernaussage des E vom 17.1.1989, 84/07/0302, VwSlg 12841 A/1989, besteht in der Bejahung des abschließenden und der Rechtskraft fähigen Charakters einer Anteilsbestimmung, deren zahlenmäßiges Resultat nach der im Regulierungsplan gewählten Gestaltung erst durch Ableitung aus den Nutzungsrechten ermittelt werden muß. An der Beurteilung der Rechtskraftfähigkeit einer solcherart gestalteten Anteilsbestimmung in einem Regulierungsplan aber hält der Verwaltungsgerichtshof fest. Damit ist nichts darüber ausgesagt, ob eine solcherart gestaltete Anteilsbestimmung in einem Regulierungsplan mit den Flurverfassungslandesgesetzen einst und jetzt im Einklang stand. Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof auch im E 17.1.1989, 84/07/0302, VwSlg 12841 A/1989, dahingestellt lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070058.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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