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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §103;Rechtssatz
Nach § 104 Abs 1 lit b WRG hat die Wasserrechtsbehörde bei Vorliegen eines den Bestimmungen des § 103 entsprechenden Antrages zunächst insbesondere zu untersuchen, ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen. Daraus folgt, daß eine wasserrechtliche Bewilligung nur für Vorhaben erteilt werden darf, die dem Stand der Technik entsprechen. Stand der Technik aber ist nach § 12a WRG der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bauweisen und Betriebsweisen, deren Funktionsfähigkeit ERPROBT UND ERWIESEN ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bauweisen und Betriebsweisen heranzuziehen. Verfahren, deren Funktionstüchtigkeit nicht erprobt und erwiesen ist, entsprechen nicht dem Stand der Technik und sind nicht genehmigungsfähig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070046.X03Im RIS seit
12.11.2001