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L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten FelddienstbarkeitNorm
GSGG §2 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Wortinterpretation des Gesetzesbegriffes "notwendig" in § 37 Krnt WWSLG führt zur Einsicht, daß dieses Wort etwas bezeichnet, was geeignet ist, eine "Not" zu "wenden". Im Zusammenhang mit Wegerechten kennt die Rechtssprache den Begriff der "Not" im zivilrechtlichen Bereich im Notwegegesetz und im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten der Bodenreform im Ausdruck des Bringungsnotstandes, mit welchem das Vorliegen einer fehlenden oder unzulänglichen Bringungsmöglichkeit im juristischen Sprachgebrauch bezeichnet zu werden pflegt (für den Regelungsbereich des Krnt GSLG siehe E 26.4.1995, 94/07/0096; E 14.9.1993, 92/07/0036, VwSlg 13885 A/1993). Das wörtliche Verständnis vom Begriff "notwendig" iSd § 37 Krnt WWSLG indiziert somit für den Fall eines Wegerechtes einen Bedarf am Weiterbestand der Dienstbarkeit, der in seinem Ausmaß jenem zur Beseitigung eines Bringungsnotstandes iSd § 2 Abs 1 Z 1 des Krnt GSLG verglichen werden kann.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 notwendigDefinition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 NotIndividuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070135.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009