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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Den Anforderungen des § 59 Abs 1 erster Satz A VG wird ein wasserpolizeilicher Auftrag, der in Ansehung der zum Schutz der Gewässer herzustellenden Düngerstätte auf Richtlinien verweist, deren Inhalt weder diesem Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen ist, nicht gerecht.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungVerwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070145.X06Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018