RS Vwgh 1995/10/24 94/07/0062

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63 litc;

Rechtssatz

§ 63 lit c WRG erfordert ebenso wie lit b dieser Gesetzesstelle eine Interessenabwägung (Hinweis E 12.3.1993, 92/07/0060). Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse (das ist nichts anderes als das öffentliche Interesse schlechthin; Hinweis E 30.6.1992, 89/07/0143) muß sorgfältig geprüft werden (Hinweis E 19.4.1994, 91/07/0135). Eine vom Zwangsrecht betroffene Partei hat demnach ein subjektives Recht darauf, daß Zwangsrechte zu ihren Lasten nicht ohne eine die Maßnahme betreffende Interessenabwägung iSd Gesetzes begründet werden (Hinweis E 21.2.1995, 94/07/0051, 94/07/0056), weshalb ihre Einwendung, das gegenständliche Projekt liege nicht im öffentlichen Interesse, zulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070062.X04

Im RIS seit

04.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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