Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §8;Rechtssatz
§ 63 lit c WRG erfordert ebenso wie lit b dieser Gesetzesstelle eine Interessenabwägung (Hinweis E 12.3.1993, 92/07/0060). Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse (das ist nichts anderes als das öffentliche Interesse schlechthin; Hinweis E 30.6.1992, 89/07/0143) muß sorgfältig geprüft werden (Hinweis E 19.4.1994, 91/07/0135). Eine vom Zwangsrecht betroffene Partei hat demnach ein subjektives Recht darauf, daß Zwangsrechte zu ihren Lasten nicht ohne eine die Maßnahme betreffende Interessenabwägung iSd Gesetzes begründet werden (Hinweis E 21.2.1995, 94/07/0051, 94/07/0056), weshalb ihre Einwendung, das gegenständliche Projekt liege nicht im öffentlichen Interesse, zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070062.X04Im RIS seit
04.01.2002Zuletzt aktualisiert am
13.12.2013