RS Vwgh 1995/10/24 94/07/0183

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §56;
VwRallg;
WRG 1934;
WRG 1959 §4 Abs1;
WRG 1959 §4 Abs8;
WRG 1959 §4 Abs9;
WRG 1959 §98 Abs2;
ZPO §190;

Rechtssatz

Der begehrte Feststellungsbescheid des Inhaltes, daß eine näher bezeichnete Grundfläche, welche in den A-See hineinrage, seit ihrer Aufschüttung im Jahre 1911 aus dem öffentlichen Wassergut ausgeschieden sei, in eventu, daß diese Fläche bereits seit dem Inkrafttreten des WRG 1934 für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke dauernd entbehrlich und daher niemals öffentliches Wassergut gewesen sei, zielt - mittelbar - darauf ab, einen Eigentumsanspruch an der in Rede stehenden Fläche und die Eintragung des Eigentumsrechtes im Grundbuch durchzusetzen. Dieser Anspruch ist auf gerichtlichem Weg geltendzumachen. Eine Mitwirkung der Wasserrechtsbehörde bei Eigentumsübertragungen ist nur für Liegenschaften vorgesehen, die öffentliches Wassergut sind. Im Beschwerdefall ist aber (auch) die Frage strittig, ob überhaupt öffentliches Wassergut vorliegt. Diese Frage ist im vorliegenden Zusammenhang im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über das Eigentum an der streitgegenständlichen Fläche sowie über die Verbücherung dieses Eigentums vom Gericht zu beantworten (Hinweis OGH SZ 31/146 ua). Ob die Fläche öffentliches Wassergut ist oder nicht, ist dabei für das Gericht keine (bloße) Vorfrage.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070183.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten