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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Der begehrte Feststellungsbescheid des Inhaltes, daß eine näher bezeichnete Grundfläche, welche in den A-See hineinrage, seit ihrer Aufschüttung im Jahre 1911 aus dem öffentlichen Wassergut ausgeschieden sei, in eventu, daß diese Fläche bereits seit dem Inkrafttreten des WRG 1934 für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke dauernd entbehrlich und daher niemals öffentliches Wassergut gewesen sei, zielt - mittelbar - darauf ab, einen Eigentumsanspruch an der in Rede stehenden Fläche und die Eintragung des Eigentumsrechtes im Grundbuch durchzusetzen. Dieser Anspruch ist auf gerichtlichem Weg geltendzumachen. Eine Mitwirkung der Wasserrechtsbehörde bei Eigentumsübertragungen ist nur für Liegenschaften vorgesehen, die öffentliches Wassergut sind. Im Beschwerdefall ist aber (auch) die Frage strittig, ob überhaupt öffentliches Wassergut vorliegt. Diese Frage ist im vorliegenden Zusammenhang im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens über das Eigentum an der streitgegenständlichen Fläche sowie über die Verbücherung dieses Eigentums vom Gericht zu beantworten (Hinweis OGH SZ 31/146 ua). Ob die Fläche öffentliches Wassergut ist oder nicht, ist dabei für das Gericht keine (bloße) Vorfrage.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070183.X02Im RIS seit
12.11.2001