RS Vwgh 1995/10/24 94/07/0175

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
B-VG Art130 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Beachte

Siehe: 91/07/0044 E 20. April 1993

Rechtssatz

Den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bescheidspruches, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, wird ein Spruch, der sich mit einer wörtlichen Wiedergabe des Gesetzestextes begnügt, nicht gerecht, wenn sich der Leistungsauftrag ausschließlich auf die Beseitigung des konsenslos errichteten Grundwasserteiches beschränkt, ohne näher festzulegen, wie diesem Auftrag nachgekommen werden soll (kein Widerspruch zu E 20.4.1993, 91/07/0044).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070175.X08

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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