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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §59 Abs1;Beachte
Siehe: 91/07/0044 E 20. April 1993Rechtssatz
Den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bescheidspruches, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, wird ein Spruch, der sich mit einer wörtlichen Wiedergabe des Gesetzestextes begnügt, nicht gerecht, wenn sich der Leistungsauftrag ausschließlich auf die Beseitigung des konsenslos errichteten Grundwasserteiches beschränkt, ohne näher festzulegen, wie diesem Auftrag nachgekommen werden soll (kein Widerspruch zu E 20.4.1993, 91/07/0044).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Ermessensentscheidungen Ermessen Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070175.X08Im RIS seit
12.11.2001