RS Vwgh 1995/10/24 95/07/0185

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §138 Abs1;

Rechtssatz

Der Eintritt der Rechtsfolgen des § 138 Abs 1 WRG hängt allein von der Erfüllung seiner Tatbestandsvoraussetzungen ab. Wird ein wasserpolizeilicher Auftrag erlassen, mit welchem ein bestimmter Adressat zur ungeteilten Hand mit anderen Personen dazu verhalten wurde, die derzeit für die Sammlung der Abwässer von Wohnobjekten benützte Sammelgrube abzudichten und den vorhandenen Überlauf zu verschließen, so ist die Rechtswidrigkeit des erlassenen wasserpolizeilichen Auftrages nicht daraus abzuleiten, daß die Gemeinde ihrer Verpflichtung zur ordungsgemäßen kanalisationsrechtlichen Erschließung des betroffenen Siedlungsgebietes nicht nachgekommen ist, obwohl der genannte Adressat bereit gewesen wäre, sich an den Kosten zu beteiligen. Aus der von diesem gesehenen Säumigkeit der Gemeinde in der Erfüllung ihrer Verpflichtungen ist nicht auf einen Anspruch seinerseits zu schließen, nicht zum Adressaten des wasserpolizeilichen Auftrages gemacht zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070185.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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