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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (Hinweis E 18. März 1994, 91/07/0147; E 25. Oktober 1994, 92/07/0097). (Hier:
Stellt der wasserpolizeiliche Auftrag auf die zeitgemäße Fortsetzung des landwirtschaftlichen Betriebes ab, so muss ihm mit ausreichender Sicherheit entnommen werden können, welche Fahrzeuge, Geräte und Maschinen konkret einer zeitgemäßen Fortsetzung des landwirtschaftlichen Betriebes dienen.)
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070145.X04Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018