RS Vwgh 1995/10/24 93/07/0145

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VVG §4 Abs1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §31 Abs3;

Rechtssatz

Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt gefasst werden, dass nötigenfalls eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (Hinweis E 18. März 1994, 91/07/0147; E 25. Oktober 1994, 92/07/0097). (Hier:

Stellt der wasserpolizeiliche Auftrag auf die zeitgemäße Fortsetzung des landwirtschaftlichen Betriebes ab, so muss ihm mit ausreichender Sicherheit entnommen werden können, welche Fahrzeuge, Geräte und Maschinen konkret einer zeitgemäßen Fortsetzung des landwirtschaftlichen Betriebes dienen.)

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070145.X04

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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