RS Vwgh 1995/10/24 95/07/0113

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs1 Z4;
AWG 1990 §1 Abs2 Z3;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §12 Abs3;
AWG 1990 §15;
AWG 1990 §17;
AWG 1990 §2 Abs10;
AWG 1990 §2 Abs11;
AWG 1990 §28;
AWG 1990 §32 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §31b Abs1;

Beachte

Besprechung in RdU 1997/1, S 35-37;

Rechtssatz

Die Einjahresfrist des § 31b Abs 1 WRG kann aus mehreren Gründen nicht für die Abgrenzung von Lagerung und Ablagerung nach dem AWG 1990 herangezogen werden. Eine solche Anwendung wäre nur im Wege einer Analogie denkbar. Eine Analogie setzt das Vorliegen einer Lücke voraus. Eine Lücke im Rechtssinn ist dann gegeben, wenn die Regelung eines Sachbereiches keine Bestimmung für eine Frage enthält, die iZm dieser Regelung an sich geregelt werden müßte. Eine Lücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht (Hinweis E 19.5.1994, 93/07/0162). Nach stRsp des VwGH ist das Bestehen einer Rechtslücke im Zweifel nicht anzunehmen (Hinweis E 3.11.1978, 970/75, VwSlg 9677 A/1978). Eine Lücke in diesem Sinn liegt nicht vor, da sich die Tatbestände des Lagern und des Ablagern an Hand der oben wiedergegebenen Begriffsmerkmale auf Grund der Umstände des Einzelfalles feststellen lassen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070113.X05

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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