RS Vwgh 1995/10/24 94/07/0183

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §56;
VwRallg;
WRG 1959 §4 Abs1;
WRG 1959 §4 Abs8;
WRG 1959 §4 Abs9;
WRG 1959 §98 Abs2;
ZPO §190;

Rechtssatz

Vorfrage ist eine für die Entscheidung des Gerichtes oder der Verwaltungsbehörde präjudizielle Rechtsfrage, über die als Hauptfrage von Verwaltungsbehörden zu entscheiden ist (Hinweis E 26.2.1981, 878/79, VwSlg 10383 A/1981; weiters Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen II, 901, Anm 4 zu § 190 ZPO). Nun sieht aber das WRG keine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde vor, in einem eigenen Verfahren darüber zu entscheiden, ob eine Fläche öffentliches Wassergut ist oder nicht. Die Wasserrechtsbehörde kann zwar im Rahmen wasserrechtlicher Verfahren in die Lage kommen, diese Frage beurteilen zu müssen; dies etwa dann, wenn von einem zur wasserechtlichen Bewilligung beantragten Vorhaben Flächen berührt werden, bei denen eine Eigenschaft als öffentliches Wassergut in Betracht kommt, da das WRG mit der Einstufung von Flächen als öffentliches Wassergut besondere rechtliche Konsequenzen verbindet. Diese Verfahren sind aber nicht darauf gerichtet, eine Feststellung über das Vorliegen von öffentlichem Wassergut zu treffen. Das gilt insbesondere auch für § 4 Abs 8 und § 4 Abs 9 WRG. Diese Bestimmungen berufen die Wasserrechtsbehörde nicht zur Feststellung, ob öffentliches Wassergut vorliegt oder nicht, sondern vielmehr zur Feststellung der dauernden Entbehrlichkeit der betreffenden Fläche für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke (Ausscheidung) bzw zur Feststellung, daß keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke eintritt. Diese Feststellung setzt voraus, daß öffentliches Wassergut vorliegt. Im Rahmen dieses Verfahrens ist daher auch die Eigenschaft der betreffenden Fläche als öffentliches Wasssergut zu prüfen; Inhalt des Feststellungsbescheides nach § 4 Abs 8 WRG ist aber nicht eine Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen von öffentlichem Wassergut.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070183.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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