RS Vwgh 1995/10/24 93/07/0050

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §21;
FlVfGG §31 Abs2;
FlVfGG §36 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §37 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §65;

Rechtssatz

Regelt ein Regulierungsplan die Pflicht der Agrargemeinschaftsmitglieder zur Übernahme der mit der Weide verbundenen Lasten unterschiedlich danach, ob die Mitglieder das Weiderecht durch Viehauftrieb auch tatsächlich nutzen oder nicht, so steht ein Beschluß des Ausschusses der Agrargemeinschaft nur dann mit dem Regulierungsplan in Einklang, wenn dieser Beschluß der Unterschiedlichkeit der geregelten Pflichten auch in einer solchen Weise Rechnung trägt, welche den Agrargemeinschaftsmitgliedern eine Beurteilung der Übereinstimmung der ihnen vorgeschriebenen Leistungen mit den festgelegten Pflichten ermöglicht. Denn die Rechtmäßigkeit einer aufgetragenen Leistung hat schon der Leistungsauftrag und nicht erst sein Vollzug auszuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070050.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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