RS Vwgh 1995/10/24 95/07/0046

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §130;
WRG 1959 §31;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §33 Abs3;

Rechtssatz

Vorschreibungen, die der Kontrolle einer Anlage (hier Zentralentwässerungsanlage, die die Einleitung von Oberflächenwässern in einen Fluß umfaßt) hinsichtlich der Einhaltung gesetzlich vorgegebener oder im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebener Bestimmungen dienen, sind grundsätzlich zulässig, sofern sie erforderlich sind. Grundlage hiefür ist ua § 105 WRG, der Auflagen vorsieht, wenn sie zur Vermeidung der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen notwendig sind. Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, können auf der Grundlage des § 105 WRG auch Kontrollmaßnahmen vorgeschrieben werden (Hinweis E 27.9.1994, 92/07/0096). Eine weitere Grundlage für solche Vorschreibungen stellt im konkreten Fall § 33 Abs 3 WRG dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070046.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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