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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 1990 §2 Abs5;Rechtssatz
Leuchstoffröhren und Leuchtstoffröhrenbruch fallen unter die Schlüsselnummer 35326 der ÖNORM S 2101 (Katalog gefährlicher Abfälle). Diese ÖNORM wurde durch § 1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl Nr 1991/49, für verbindlich erklärt. Dies bedeutet, daß es sich bei den in Rede stehenden Materialien um gefährlichen Abfall handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070113.X03Im RIS seit
12.11.2001