RS Vwgh 1995/10/24 95/07/0113

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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83 Naturschutz Umweltschutz
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

AWG 1990 §2 Abs5;
AWG 1990 §3 Abs1;
FestsetzungsV gefährliche Abfälle 1991 §1;
ÖNORM S 2101;

Rechtssatz

Leuchstoffröhren und Leuchtstoffröhrenbruch fallen unter die Schlüsselnummer 35326 der ÖNORM S 2101 (Katalog gefährlicher Abfälle). Diese ÖNORM wurde durch § 1 der Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl Nr 1991/49, für verbindlich erklärt. Dies bedeutet, daß es sich bei den in Rede stehenden Materialien um gefährlichen Abfall handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070113.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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