Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der im konkreten Fall begehrte Feststellungsbescheid des Inhaltes, daß eine näher bezeichnete Grundfläche, welche in den A-See hineinrage, seit ihrer Aufschüttung im Jahre 1911 aus dem öffentlichen Wassergut ausgeschieden sei, in eventu, daß diese Fläche bereits seit dem Inkrafttreten des WRG 1934 für die mit der Widmung als öffentliches Wassergut verbundenen Zwecke dauernd entbehrlich und daher niemals öffentliches Wassergut gewesen sei, ist im WRG nicht vorgesehen. Seine Zulässigkeit hängt daher davon ab, ob für seine Erlassung ein im öffentlichen Interesse einer Partei begründeter Anlaß dazu gegeben ist (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, S 397 f).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070183.X01Im RIS seit
12.11.2001