RS Vwgh 1995/10/24 94/07/0135

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §105 Abs1 litm idF 1985/238 ;
WRGNov 1985;

Beachte

Besprechung in RdU 1997/3, S 130-132;

Rechtssatz

Aus dem im Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und Forstwirtschaft (632 BlgNR XIV GP) wiedergegebenen Initiativantrag 113/A erhellt, daß der Begriff "ökologische Funktionsfähigkeit", der in Gestalt des § 105 Abs 1 lit m WRG durch die WRGNov 1985, BGBl Nr 238/1985, eingeführt wurde, ein Sammelbegriff für vom WRG in einzelnen Bestimmungen des § 105 legcit enthaltende Schutzobjekte ist. Ziel der Einfügung des Begriffes der ökologischen Funktionsfähigkeit sollte offenbar eine möglichst umfassende Erfassung aller mit dem Wasser zusammenhängenden Umweltfaktoren sein. Da der Schutzkatalog des WRG alle mit einer Beeinträchtigung von Gewässern einhergehenden Auswirkungen umfaßt, ist auch die "ökologische Funktionsfähigkeit" in dem Sinn zu verstehen, daß damit alle Funktionen erfaßt sind, die das Gewässer für mit ihm zusammenhängende und von ihm abhängige Bestandteile der Umwelt hat, wobei unter Umwelt nicht nur die räumlich vom Wasser getrennte Umwelt zu verstehen ist, sondern auch die Umwelt im Wasser selbst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070135.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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