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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Beachte
Besprechung in RdU 1997/3, S 130-132;Rechtssatz
Aus dem im Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und Forstwirtschaft (632 BlgNR XIV GP) wiedergegebenen Initiativantrag 113/A erhellt, daß der Begriff "ökologische Funktionsfähigkeit", der in Gestalt des § 105 Abs 1 lit m WRG durch die WRGNov 1985, BGBl Nr 238/1985, eingeführt wurde, ein Sammelbegriff für vom WRG in einzelnen Bestimmungen des § 105 legcit enthaltende Schutzobjekte ist. Ziel der Einfügung des Begriffes der ökologischen Funktionsfähigkeit sollte offenbar eine möglichst umfassende Erfassung aller mit dem Wasser zusammenhängenden Umweltfaktoren sein. Da der Schutzkatalog des WRG alle mit einer Beeinträchtigung von Gewässern einhergehenden Auswirkungen umfaßt, ist auch die "ökologische Funktionsfähigkeit" in dem Sinn zu verstehen, daß damit alle Funktionen erfaßt sind, die das Gewässer für mit ihm zusammenhängende und von ihm abhängige Bestandteile der Umwelt hat, wobei unter Umwelt nicht nur die räumlich vom Wasser getrennte Umwelt zu verstehen ist, sondern auch die Umwelt im Wasser selbst.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070135.X01Im RIS seit
12.11.2001