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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Im E vom 20.4.1993, 91/07/0044, hat der VwGH ausgesprochen, daß ein Bescheid über einen wasserpolizeilichen Auftrag, mit dem die Beseitigung eines konsenslos errichteten Grundwasserteiches angeordnet wird, dann inhaltlich rechtswidrig ist, wenn er sich nicht auf die Anordnung der Beseitigung der Neuerung beschränkt, sondern dem Verpflichteten - gestützt auf § 138 Abs 1 lit a WRG - mit dem Auftrag zum Zuschütten des Teiches die Setzung einer neuen Maßnahme vorgeschrieben hat. Damit hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, daß angesichts des im seinerzeit durchgeführten Verwaltungsverfahren nicht ausreichend festgestellten Umfanges der eigenmächtigen Neuerung ein Auftrag zum Zuschütten des Teiches über die von § 138 Abs 1 lit a WRG angeordnete Beseitigung der Neuerung HINAUSGEHT. Bei dieser Feststellungsgrundlage beinhaltete der wasserpolizeiliche Auftrag neben der Anordnung der Beseitigung einer Neuerung zusätzlich auch einen Auftrag, neue Maßnahmen zu setzen (Hinweis E 3.7.1984, 83/07/0301).
Schlagworte
Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070175.X09Im RIS seit
12.11.2001