RS Vwgh 1995/10/24 94/07/0175

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Rechtssatz

Im E vom 20.4.1993, 91/07/0044, hat der VwGH ausgesprochen, daß ein Bescheid über einen wasserpolizeilichen Auftrag, mit dem die Beseitigung eines konsenslos errichteten Grundwasserteiches angeordnet wird, dann inhaltlich rechtswidrig ist, wenn er sich nicht auf die Anordnung der Beseitigung der Neuerung beschränkt, sondern dem Verpflichteten - gestützt auf § 138 Abs 1 lit a WRG - mit dem Auftrag zum Zuschütten des Teiches die Setzung einer neuen Maßnahme vorgeschrieben hat. Damit hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, daß angesichts des im seinerzeit durchgeführten Verwaltungsverfahren nicht ausreichend festgestellten Umfanges der eigenmächtigen Neuerung ein Auftrag zum Zuschütten des Teiches über die von § 138 Abs 1 lit a WRG angeordnete Beseitigung der Neuerung HINAUSGEHT. Bei dieser Feststellungsgrundlage beinhaltete der wasserpolizeiliche Auftrag neben der Anordnung der Beseitigung einer Neuerung zusätzlich auch einen Auftrag, neue Maßnahmen zu setzen (Hinweis E 3.7.1984, 83/07/0301).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070175.X09

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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