RS Vwgh 1995/10/24 95/07/0113

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs1 Z4;
AWG 1990 §1 Abs2 Z3;
AWG 1990 §1 Abs3;
AWG 1990 §12 Abs3;
AWG 1990 §15;
AWG 1990 §17;
AWG 1990 §2 Abs10;
AWG 1990 §2 Abs11;
AWG 1990 §28;
AWG 1990 §32 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §31b Abs1;

Beachte

Besprechung in RdU 1997/1, S 35-37;

Rechtssatz

§ 31b Abs 1 WRG eignet sich auch deswegen nicht zur Abgrenzung der Begriffe "Lagerung" und "Ablagerung" im AWG 1990, weil § 31b Abs 1 WRG die Begriffe Ablagerung und Lagerung gleichbedeutend verwendet. § 31b Abs 1 WRG spricht nämlich von der "Ablagerung" von Abfällen, ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter "Lagerung" eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Es bezeichnet also auch die Ablagerung von Abfällen - auch wenn sie über ein Jahr hinausgeht - als Lagerung.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Ablagerung Lagerung Lagern Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ablagerung Lagerung Lagern

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070113.X06

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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