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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 1990 §1 Abs1 Z4;Beachte
Besprechung in RdU 1997/1, S 35-37;Rechtssatz
§ 31b Abs 1 WRG eignet sich auch deswegen nicht zur Abgrenzung der Begriffe "Lagerung" und "Ablagerung" im AWG 1990, weil § 31b Abs 1 WRG die Begriffe Ablagerung und Lagerung gleichbedeutend verwendet. § 31b Abs 1 WRG spricht nämlich von der "Ablagerung" von Abfällen, ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter "Lagerung" eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Es bezeichnet also auch die Ablagerung von Abfällen - auch wenn sie über ein Jahr hinausgeht - als Lagerung.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Ablagerung Lagerung Lagern Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ablagerung Lagerung LagernEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070113.X06Im RIS seit
12.11.2001