RS Vwgh 1995/10/24 92/14/0091

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/05/26 90/13/0155 2

Stammrechtssatz

Der Aufhebungsgrund inhaltlicher Rechtswidrigkeit ist nur dann gesetzmäßig dargestellt, wenn er von dem festgestellten Sachverhalt ausgeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992140091.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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