RS Vfgh 1992/9/29 B1247/91

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

L1 Gemeinderecht
L1000 Gemeindeordnung

Norm

B-VG Art116 Abs2
B-VG Art118 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Tir GemeindeO 1966 §12 Abs5
Tir GemeindeO 1966 §26
Tir GemeindeO 1966 §41
Tir GemeindeO 1966 §43
Tir GemeindeO 1966 §54

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde vertreten durch den Bürgermeister mangels Vorliegen eines Gemeinderatsbeschlusses zur Einbringung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde

Rechtssatz

Die Erhebung einer Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG gegen den abweislichen Berufungsbescheid der Landesgrundverkehrsbehörde ist eine in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallende Angelegenheit (da es sich hier um die Gemeinde als Trägerin privater Rechte handelt: Art116 Abs2 und Art118 Abs2 B-VG iVm §54 Abs2 und §12 Abs5 Tir GemeindeO 1966), deren Besorgung dem Gemeinderat vorbehalten ist (§26 iVm §41 Tir GemeindeO 1966).

Aus den Ausführungen der beschwerdeführenden Marktgemeinde ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen zwischen dem Tag der Kenntnisnahme des Bürgermeisters vom Ergehen des angefochtenen Bescheides (erste Hälfte des Oktobers 1991) und dem letzten Tag der Beschwerdefrist (08.11.91) die Möglichkeit der Einberufung einer Sitzung des Gemeinderates nicht bestanden hätte.

Gemeindeinterne Unzulänglichkeiten, daß nämlich für die Zeit des Urlaubes des Gemeindeamtsleiters keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen wurden, können jedenfalls in der Regel und ohne zusätzliche Besonderheiten nicht zur Folge haben, daß das Vorliegen eines "dringenden Falles" iSd §43 Tir GemeindeO 1966 zu bejahen wäre.

Da der Mangel, daß die Beschwerde nicht von dem hiefür zuständigen Gemeinderat erhoben worden war, nicht behoben werden konnte, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • B 1247/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1992 B 1247/91

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Vertretung nach außen (Gemeinderecht), Gemeinderecht, Bürgermeister, Gemeinderat, Wirkungsbereich eigener, Grundverkehrsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1247.1991

Dokumentnummer

JFR_10079071_91B01247_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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