RS Vwgh 1995/10/24 95/07/0159

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §38;

Rechtssatz

§ 107 Abs 2 WRG ist Teil des mit "mündliche Verhandlung" überschriebenen § 107 WRG. Dessen Abs 1 verwendet den Begriff des "Vorhabens", der alles umfaßt, was einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf. Es ist kein Anhaltspunkt dafür zu finden, daß der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffes "Bauvorhaben" im § 107 Abs 2 WRG den Anwendungsbereich dieser Bestimmung gegenüber jenem des Abs 1 einschränken wollte. Auch ein Blick auf andere Bestimmungen des WRG (insb § 38 WRG) zeigt, daß der Begriff "Bauvorhaben" in einem umfassenden, auch einen Schotterabbau beinhaltenden Sinn zu verstehen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995070159.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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