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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
§ 107 Abs 2 WRG ist Teil des mit "mündliche Verhandlung" überschriebenen § 107 WRG. Dessen Abs 1 verwendet den Begriff des "Vorhabens", der alles umfaßt, was einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf. Es ist kein Anhaltspunkt dafür zu finden, daß der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffes "Bauvorhaben" im § 107 Abs 2 WRG den Anwendungsbereich dieser Bestimmung gegenüber jenem des Abs 1 einschränken wollte. Auch ein Blick auf andere Bestimmungen des WRG (insb § 38 WRG) zeigt, daß der Begriff "Bauvorhaben" in einem umfassenden, auch einen Schotterabbau beinhaltenden Sinn zu verstehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070159.X02Im RIS seit
12.11.2001