RS Vfgh 1992/9/29 B1276/91

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

DSt 1990 §47
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen die Administrativbeschwerde des Einschreiters zurückweisenden Bescheid der OBDK wegen Aussichtslosigkeit.

Gemäß §47 DSt 1990 steht nunmehr das Recht zur Erhebung einer Beschwerde an die OBDK gegen Beschlüsse des Disziplinarrats dem Beschuldigten, dem Kammeranwalt und unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Oberstaatsanwaltschaft, nicht mehr aber "demjenigen, der durch ein Disziplinarvergehen in seinen Rechten beeinträchtigt erscheint", zu.

Entscheidungstexte

  • B 1276/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.09.1992 B 1276/91

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1276.1991

Dokumentnummer

JFR_10079071_91B01276_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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