RS Vwgh 1995/10/24 91/07/0122

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §29 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs3;

Rechtssatz

Der Antragsteller hat darzutun, aus welchem öffentlichen Interesse er die kostenlose Überlassung einer Wasserbenutzungsanlage nach § 29 Abs 3 WRG begehrt. Von der Behörde, auf fachkundige Basis gestützte Feststellungen, daß die Wasserbenutzungsanlage, wenn ein solcher Antrag nicht gestellt worden wäre, aus öffentlichen oder anderen Rücksichten zu beseitigen wäre, sind sowohl als Grundlage für die Art und das Ausmaß der anzuordnenden letztmaligen Vorkehrungen des § 29 Abs 1 WRG (argumentum "oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendigen Vorkehrungen zu treffen hat") als auch für die Frage, ob eine unentgeltliche Überlassung überhaupt Platz greifen könnte (Hinweis E 6.10.1972, 853/71, VwSlg 8292 A/1972), erforderlich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991070122.X01

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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