RS Vwgh 1995/10/24 94/07/0153

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §137 Abs3 litd;
WRG 1959 §31 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/11/15 92/07/0139 2

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit d WRG 1959 enthält als Tatbestandsmerkmal auch den Umstand einer durch die Außerachtlassung der dort genannten Sorgfaltspflicht bewirkten Gewässerverunreinigung. Tatbildelement dieses Straftatbestandes ist somit auch die Herbeiführung des Erfolges der Verunreinigung eines Gewässers. Die Benennung jenes Gewässers, hinsichtlich dessen dieser zum Tatbild gehörige Erfolg herbeigeführt wurde, muß demnach zu den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gezählt werden, deren Konkretisierung im Spruch des verurteilenden Erkenntnisses zu fordern ist. Der Austausch eines solchen Elementes aber ist der Berufungsbehörde verwehrt. Mit dem Austausch des vom verpönten Erfolg der bewirkten Verunreinigung betroffenen Gewässers hat die Berufungsbehörde damit die dem Bescheidadressaten vorgeworfene Tat ausgewechselt. Dazu war aber die Berufungsbehörde auch dann nicht berechtigt, wenn sie damit nur einen dem Meldungsleger unterlaufenen und von der Strafbehörde erster Instanz übernommenen Irrtum richtigstellen wollte. Der Bescheidadressat hatte Anspruch darauf, über seine wegen der wegen Verunreinigung des R-Baches erfolgten Bestrafung erhobene Berufung nicht von der Berufungsbehörde wegen Verunreinigung des M-Baches bestraft zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070153.X11

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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