RS Vwgh 1995/10/24 93/07/0135

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

L66102 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Kärnten
L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §2 Abs1 Z1;
GSGG §5;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1 Z1;
GSLG Krnt 1969 §7;
WWSGG §13;
WWSLG Krnt 1920 §37;

Rechtssatz

Ziel aller gesetzlichen Regelungen auf dem Gebiete der Bodenreform ist die Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft (Hinweis E 14.9.1993, 92/07/0036, VwSlg 13889 A/1993). Diesem Ziel dienen die bringungsrechtlichen Normen in gleicher Weise wie jene, welche die Aufhebung bestehender Dienstbarkeiten zum Regelungsgegenstand haben. Dort, wo die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht (§ 2 Abs 1 Z 1 Krnt GSLG), soll im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft eine Bringungsmöglichkeit geschaffen werden, zu welchem Zweck dadurch erforderliche Eingriffe in fremde Rechte unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen Entschädigung in Kauf genommen werden. Dort hingegen, wo die landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes durch bestehende Felddienstbarkeiten in einer Weise eingeschränkt wird, die dem Intresse an der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft nicht dienlich ist, sollen solche Dienstbarkeiten in diesem genannten öffentlichen Interesse beseitigt werden, zu welchem Zweck ebenso Eingriffe in bestehende Dienstbarkeitsrechte anderer gegen Entschädigung in Kauf genommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993070135.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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