RS Vwgh 1995/10/24 94/07/0135

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §21a Abs3 litd;

Beachte

Besprechung in RdU 1997/3, S 130-132;

Rechtssatz

§ 21a Abs 3 lit d WRG sieht eine Interessenabwägung vor, bei der einander die öffentlichen Interessen an der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers und das Interesse an der Aufrechterhaltung des bisherigen Ausmaßes der Wasserbenutzung gegenüberstehen. Zwar kann nicht verkannt werden, daß die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, in der Regel eine Wertentscheidung sein muß, da die konkurrierenden Interessen meist nicht quantitativ bewertbar und damit berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für und gegen eine Einschränkung eines Rechtes zur Ausnutzung der motorischen Kraft des Wassers sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070135.X04

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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