RS Vwgh 1995/10/24 94/07/0135

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §68 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §21a Abs3;
WRG 1959 §21a;

Beachte

Besprechung in RdU 1997/3, S130-132;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Anwendung des § 21a WRG ist die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. § 21a Abs 3 sieht in den lit a bis c allgemeine, für alle Wasserbenutzungsrechte einschließlich der Wasserkraftnutzungen geltende Kriterien der Verhältnismäßigkeitsprüfung vor; lit d enthält überdies spezifische Kriterien für Wasserkraftwerke. Angesichts des Eingriffs in bestehende Rechte, den § 21a WRG ermöglicht, kommt einer präzisen, auf diese Kriterien abgestellte Sachverhaltsermittlung besondere Bedeutung zu. Allgemeine Erwägungen reichen hiefür nicht.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070135.X03

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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