Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Beachte
Besprechung in RdU 1997/3, S130-132;Rechtssatz
Voraussetzung für die Anwendung des § 21a WRG ist die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. § 21a Abs 3 sieht in den lit a bis c allgemeine, für alle Wasserbenutzungsrechte einschließlich der Wasserkraftnutzungen geltende Kriterien der Verhältnismäßigkeitsprüfung vor; lit d enthält überdies spezifische Kriterien für Wasserkraftwerke. Angesichts des Eingriffs in bestehende Rechte, den § 21a WRG ermöglicht, kommt einer präzisen, auf diese Kriterien abgestellte Sachverhaltsermittlung besondere Bedeutung zu. Allgemeine Erwägungen reichen hiefür nicht.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070135.X03Im RIS seit
12.11.2001