RS Vfgh 1992/9/29 G197/91, V91/91 ua

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Veröffentlicht am 29.09.1992
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Index

27 Rechtspflege
27/02 Notare

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
NotariatsO §6 Abs5, §9 ff

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungender NotariatsO sowie von Verordnungen über die Errichtung vonNotarstellen mangels Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers

Rechtssatz

Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §6 Abs5, §9 Abs1 und Abs2, §10 Abs1 bis Abs5, §11 Abs1 bis Abs6, §17, §18 und §20 NotariatsO sowie auf Aufhebung von Verordnungen über die Errichtung von Notarstellen.

Der Antragsteller ist nicht Normadressat der von ihm angefochtenen Bestimmungen der NotariatsO. Zudem wird mit der bloßen allgemeinen Behauptung, sich (irgendwann) als Notar in Wien niederlassen zu wollen, ohne auf erfolglos gebliebene konkrete Bewerbungen iS der NotariatsO hinzuweisen oder hinweisen zu können, eine aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Antragstellers, wie sie Art140 B-VG voraussetzt, keinesfalls schon hinlänglich nachgewiesen. Dies gilt sinngemäß auch für die Anträge nach Art139 B-VG.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Notare, Berufsrecht Notare

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G197.1991

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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