Index
27 RechtspflegeNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungender NotariatsO sowie von Verordnungen über die Errichtung vonNotarstellen mangels Eingriff in die Rechtssphäre des AntragstellersRechtssatz
Zurückweisung der Individualanträge auf Aufhebung des §6 Abs5, §9 Abs1 und Abs2, §10 Abs1 bis Abs5, §11 Abs1 bis Abs6, §17, §18 und §20 NotariatsO sowie auf Aufhebung von Verordnungen über die Errichtung von Notarstellen.
Der Antragsteller ist nicht Normadressat der von ihm angefochtenen Bestimmungen der NotariatsO. Zudem wird mit der bloßen allgemeinen Behauptung, sich (irgendwann) als Notar in Wien niederlassen zu wollen, ohne auf erfolglos gebliebene konkrete Bewerbungen iS der NotariatsO hinzuweisen oder hinweisen zu können, eine aktuelle Beeinträchtigung rechtlich geschützter Interessen des Antragstellers, wie sie Art140 B-VG voraussetzt, keinesfalls schon hinlänglich nachgewiesen. Dies gilt sinngemäß auch für die Anträge nach Art139 B-VG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Notare, Berufsrecht NotareEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G197.1991Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009