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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Wird in einem Verfahren über die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages erörtert, ob das Ablassen von Öl aus Fahrzeugen vorzuschreiben ist, obliegt es dem zu dieser Maßnahme Heranzuziehenden aufgrund seiner Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren, vorzubringen, daß das von ihm verwendete Öl Rapsöl und somit das Ablassen für den Schutz der Gewässer nicht erforderlich sei.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993070145.X05Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018