RS Vwgh 1995/10/24 92/14/0020

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs2;

Rechtssatz

Bei nicht durch eine Nahebeziehung verbundenen Vertragspartnern kann üblicherweise davon ausgegangen werden, daß das freie Spiel des Markts gewährleistet ist, somit jede Vereinbarung nur auf betrieblichen Gründen beruht und bei Gesellschaften die vereinbarte Gewinnverteilung dem Beitrag des Gesellschafters zur Erreichung des Gesellschaftszwecks entspricht. Sobald aber Nahebeziehungen bestehen, kann ein mangelnder Interessenausgleich bewirken, daß Gewinnanteile aus privaten (außerbetrieblichen), nicht mit der Einkunftsquelle in Zusammenhang stehenden Gründen einer Person zugerechnet werden sollen, die dieser auf Grund ihrer steuerrechtlich für die Einkünfteerzielung relevanten Leistungen nicht zustehen (Hinweis: Lechner, Die Gewinnpoolung, 195). Eine diesbezügliche Vereinbarung ist steuerrechtlich jedenfalls auf ihre Angemessenheit im Fremdvergleich zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992140020.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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