RS Vwgh 1995/10/24 94/07/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §73 Abs2;

Rechtssatz

Eine der Unterbehörde unterlaufene Verletzung der Entscheidungspflicht kann nicht im Wege einer Berufung gegen einen Bescheid - mit dem eine Teilerledigung erfolgt -, sondern nur durch einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 2 AVG geltend gemacht werden, der zudem nur jener Verfahrenspartei zustehen kann, die zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Verwaltungsverfahren erster Instanz berechtigt gewesen wäre.

Schlagworte

Parteistellung ParteienantragInstanzenzug Zuständigkeit Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994070058.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten