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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Eine der Unterbehörde unterlaufene Verletzung der Entscheidungspflicht kann nicht im Wege einer Berufung gegen einen Bescheid - mit dem eine Teilerledigung erfolgt -, sondern nur durch einen Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 2 AVG geltend gemacht werden, der zudem nur jener Verfahrenspartei zustehen kann, die zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht im Verwaltungsverfahren erster Instanz berechtigt gewesen wäre.
Schlagworte
Parteistellung ParteienantragInstanzenzug Zuständigkeit AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070058.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.01.2012