Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §21a Abs3 litd;Beachte
Besprechung in RdU 1997/3, S 130-132;Rechtssatz
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 21a Abs 3 lit d WRG ist auch die wirtschaftliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen, und es gilt nicht die zu § 33 Abs 2 WRG idF vor der WRGNov 1990 zum Ausdruck gebrachte Auffassung, daß die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betroffenen für die Einschränkung rechtmäßig verliehener Wasserbenutzungsrechte ohne Bedeutung sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070135.X05Im RIS seit
12.11.2001